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Aktuelle Hinweise

Richtiges Verhalten bei Waldbränden

Rauchen & Umgang mit Feuer (§ 23 LWaldG)Waldbrandeichhörnchen
Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen sind in Wäldern das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (auch Grillen), das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen ganzjährig verboten.

Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen sind in § 16 LWaldG geregelt. Zufahrtswege zum Wald (z.B. für die Feuerwehr) müssen freigehalten werden. Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abstellen, heiße Fahrzeugteile (Katalysator) können als Zündquelle wirken.

Melden eines Brandes
Im Falle eines Wald- oder Flurbrandes ist sofort die Feuerwehr unter der Notrufnummer 112 oder eine Polizeidienststelle unter der Notrufnummer 110 zu verständigen. Dabei sind möglichst die nachfolgenden Daten zu übermitteln:

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Bedeutung der Waldbrandwarnstufen

Waldbrandwarnstufe I - Waldbrandgefahr
Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden. Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet. Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet. Sprengarbeiten sind verboten. Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten. Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.

Waldbrandwarnstufe II - erhöhte Waldbrandgefahr
Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.

Waldbrandwarnstufe III - hohe Waldbrandgefahr
Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen/Bahnkörpern. Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen. Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.

Waldbrandwarnstufe IV - höchste Waldbrandgefahr
Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd. Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.

Alle Waldbrandwarnstufen ab Stufe II schließen die Maßnahmen der niedrigeren Stufen automatisch mit ein.

 

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